ARAG 37

Lücken- und Beitragsberechnung

Lücke: 330 € Im Krankheitsfalle würde diese Einkommenslücke zu ihrem Nettogehalt in Ihrem monatlichen Budget entstehen.

Tagessatz: 11 € Um diese monatliche finanzielle Lücke zu schließen, benötigen Sie eine Krankentagegeld-Versicherung mit diesem Tagessatz.

Beitrag: 2,97 € Abhängig von Ihrem Geburtsjahr und dem enpfohlenen Tagssatz haben wir für Sie den monatlichen Beitrag für den Tarif ARAG 37 berechnet.

Tarif ARAG 37
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Beitrag
(bei einem empfohlenen Tagessatz von 11 €)
2,97
Arbeitslosigkeit: Versicherungsschutz über MB/KT hinaus nein
Leistung bei Berufsunfähigkeit über MB/KT hinaus nein
Berufsunfähigkeit: KT-Anspruch endet nicht automatisch bei Bezug einer BU-Rente nein
Leistung auch bei Kur-/ Rehamaßnahme eines gesetzlichen Trägers ja
Alkoholgenuss: kein Ausschluss ja
Entziehungsmaßnahmen mitversichert nein
Gemischte Anstalten: schriftliche Zusage nicht generell notwendig ja
Leistung bei Erkrankung eines Kindes nein
Schwangerschaft: Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ja
KT Anspruch innerhalb EU nicht auf stationär Behandlung beschränkt nein
Rückfallerkrankung: Karenzzeiten werden zusammengezählt ja
Leistung bei Teil-Arbeitsunfähigkeit/
Wiedereingliederungsversuch
nein
Erhöhung Tagegeld bei Einkommenserhöhung ohne Gesundheitsprüfung ja
Begrenzung ordentliches Kündigungsrecht (KT ohne PKV-Voll) nein
Beitrag
(bei einem empfohlenen Tagessatz von 11 €)
2,97
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Tarif ARAG 37

Die Leistungen des ARAG 37 im Detail

Ist das Tagegeld bei Arbeitnehmern auch über Nettogehalt versicherbar?

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif einen anderen Zeitraum vorsieht.

Wird bei Arbeitslosigkeit über MB/KT hinaus geleistet?

Es wird nicht über die Regelungen der MB/KT hinaus geleistet. Die Krankentagegeldversicherung endet nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Monatsende – bei Arbeitsunfähigkeit in einem zu diesem zeitpunkt bereits eingetrenen Versicherungsfall spätestens 3 Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Wird bei Berufsunfähigkeit über MB/KT hinaus geleistet?

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Endet der KT-Anspruch endet nicht automatisch bei Bezug einer BU-Rente?

Bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente endet Leistungsanspruch.

Kur/Reha: Leistung auch bei Kur-/Rehamaßnahme gesetzlichen Trägers?

Die Einschränkung nach Teil I Abs. 1 g) entfällt bei einer im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewordenen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung bzw. Rehabilitationsmaßnahme, wenn bei deren Beginn die Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen bestand und der Versicherer vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat. Etwaige Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger (z. B.
Übergangsgeld) werden auf das zu zahlende Krankengeld angerechnet.

Wird auf den Ausschluss wegen Alkoholgenuss verzichtet?

Es besteht keine Einschränkung der Leistungspflicht wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuß bedingte Bewußtseinsstörung zurückzuführen sind.

Sind Entziehungsmassnahmen mitversichert?

Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Entziehungsmaßnahmen.

Gemischte Anstalten: schriftl. Zusage nicht generell notwendig

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Zusage ist nicht erforderlich bei:

  • Notfallbehandlung
  • Akute Behandlung während Aufenthalt
  • Einziges geeignetes Krankenhaus am Wohnsitz

Wird auch bei Arbeitsunfähigkeit wg. Schwangerschaft geleistet?

Leistungspflicht besteht bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch und Fehlgeburt. Für Tarife mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen entfällt die Einschränkung auch bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft – dies gilt nicht bei Fluguntauglichkeit.

Werden Karenzzeiten bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit zusammengezählt?

In Tarifstufen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, die der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern bei der Fortzahlung des Entgelts berechtigterweise zusammenrechnet, auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet. Für Selbstständige gilt diese Bestimmung sinngemäß.

Leistet der Versicherer auch bei Teil-Arbeitsunfähigkeit/Wiedereingliederungsversuch?

Bei Teil-Arbeitsunfähigkeit besteht keine Leistungspflicht aus diesem Tarif.

Ist eine Erhöhung des Tagegeldes ohne Gesundheitsprüfung bei Einkommenserhöhung möglich?

Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. Verkürzt sich bei Arbeitnehmern die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit, so kann Versicherungsschutz in einer Tarifstufe mit kürzerer Karenzzeit beantragt werden. Gleiches gilt sinngemäß bei der Erhöhung des Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit für Selbstständige

Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht, wenn keine Krankenvollversicherung bei ihm besteht?

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist nicht eingeschränkt, solange für die versicherte Person kein Krankheitskostenversicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlung beim Versicherer besteht. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf inen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht.