INTER QualiMed Z APP
Beitragsrechner | ||
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Tarif | INTER QualiMed Z APP | |
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Beitrag | ||
Heilpraktiker | Heilpraktiker erstattungsfähig? | ja |
Wie hoch sind Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig? (%) | 80% bis 2.500 € Behandlungen durch Heilpraktiker sind zu 80% erstattungsfähig. |
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Wie hoch sind Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig? (€) | 80% bis 2.500 € Behandlungen durch Heilpraktiker sind bis 2.500 € pro Kalenderjahr erstattungsfähig. |
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Sind alternative Heilmethoden neben Hufeland erstattungsfähig? | ja Verrichtungen, die im Hufelandverzeichnis gelistet sind, sind erstattungsfähig. |
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Sind Naturheilverfahren auch durch Ärzte erstattungsfähig? | ja Naturheilverfahren nach dem Hufelandverzeichnis durch Ärzte sind zu 80% erstattungsfähig |
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Sind Heilpraktikerleistungen mind. bis Höchstsatz GebüH. erstattungsfähig? | ja Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen des GebüH. erstattungsfähig. |
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Sehhilfen | Sind Sehhilfen erstattungsfähig? | ja |
Wie hoch ist die Erstattung für Sehhilfen? (%) | 100% bis 400 € Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) sind zu 100% erstattungsfähig. |
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Wie hoch ist die Erstattung für Sehhilfen? (€) | 100% bis 400 € QualiMed Z AGP: Sehhilfen sind bis 250 € erstattungsfähig. QualiMed Z AVP: Sehhilfen sind bis 150 € erstattungsfähig. |
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Erneuerung des Anspruchs | alle 24 Monate Sehhilfen sind bis 400 € innerhalb von 24 Monaten erstattungsfähig. |
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Sind LASIK-Behandlungen erstattungsfähig? | ja Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für operative Maßnahmen einschließlich Vor- und Nachuntersuchung zur Behebung der Fehlsichtigkeit (z.B. durch LASIK) bis zu einem Erstattungsbetrag von 800 € pro Auge. Ein erneuter Anspruch besteht nicht vor Ablauf von fünf Jahren. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden für jede versicherte Person in den ersten 24 Monaten ab Versicherungsbeginn begrenzt auf einen Erstattungsbetrag pro Auge von höchstens - 200 € innerhalb der ersten 12 Monate, - 400 € innerhalb der ersten 24 Monate. |
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Vorsorge | Ist Vorsorge erstattungsfähig? | ja |
Bis zu welchem Betrag sind Vorsorgeuntersuchungen mind. erstattungsfähig? | 100 % bis 500 € Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 500 € pro Kalenderjahr. Hinweis: Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden für jede versicherte Person in den ersten 24 Monaten ab Versicherungsbeginn begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens 150 € innerhalb der ersten 12 Monate, 300 € innerhalb der ersten 24 Monate |
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Welche Vorsorgeuntersuchungen sind erstattungsfähig? | ja Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte. Hinweis: Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff bis zu einem Erstattungsbetrag von 200 € pro Kalenderjahr. Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 100 € pro Kalenderjahr. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten bzw. nach Vorleistung der GKV verbleibende Kosten für Ernährungsberatungskurse, für Raucherentwöhnungskurse, für Rückengymnastik bzw. Rückenschule oder Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios. Schutzimpfungen bis 200 € p. a. Präventionsmaßnahmen bis 100 € p. a. Medizinische Informationen zu allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen, geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Rehabilitations- und Kureinrichtungen, aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten, Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, Benennung von Fach- und Pflegekräften, häuslichen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbetreuern, Selbsthilfegruppen, Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teilweiser Berufsunfähigkeit. |
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Zuzahlung GKV | Zuzahlung GKV | ja |
Sind Kosten für Arznei-/Heilmittel erstattungsfähig? | ja | |
Sind Kosten für Hilfsmittel erstattungsfähig? | ja Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die nach § 61 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). |
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Sind Kosten für IGeL-Leistungen erstattungsfähig? | ja Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen (z.B. IGeL-Leistungen) bis zu einem Erstattungsbetrag von 300 € pro Kalenderjahr. |
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Zuzahlungen GKV - sonstiges? | ja Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die nach § 61 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen Fahrkosten (§ 60 SGB V) bei ambulanten Behandlungen. |
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Auslandskrankenversicherung | Ist ein Auslandskrankenschutz enthalten? | nein |
Wird bei einer Erkrankung im Ausland auch über die vereinbarte Dauer geleistet? | nein | |
Ist der medizin. notwendige Rücktransport aus dem Ausland versichert? | nein | |
Ist die Überführung aus dem Ausland erstattungsfähig? | nein | |
Ist die Bestattung im Ausland erstattungsfähig? | nein | |
weitere Kriterien | Sind Differenzkosten bei Wahl anderes Krankenhaus in ärztl. Einweisung genannt erstattungsfähig? | nein |
Ist eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit vorgesehen? | nein | |
Altersrückstellungen | nein | |
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